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Neuer Bundesrahmenvertrag ab 1. Juli 2019 - Reimporte sichern weiterhin Ertrag für Apotheken
Mit der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) entsteht umfängliche Planungssicherheit für die Abgabe von Importarzneimitteln:
Sowohl die neuen Maßnahmen zum weiteren Ausbau der Arzneimittelsicherheit (securPharm), als auch neue Abgaberegelungen zur Realisierung weiterer Kosteneinsparungen werden per Gesetzgebung gemäß §129 SGB V festgeschrieben.
Gleichzeitig tritt der neue Bundesrahmenvertrag 2019 des GVK-Spitzenverbandes und DAV mit verbindlichen Änderungen zur verpflichtenden Abgabe von Importarzneimitteln in Kraft.
Preisgünstige Reimporte helfen Apotheken, das 2%ige Einsparziel gemäß Rahmenvertrag zu erreichen und sichern gleichzeitig Erträge in der Apotheke.
Der Verband der Arzneimittelimporteure Deutschlands (VAD) verweist in der Prognos-Studie 2018 auf direkte Einsparungen von 264 Mio. Euro sowie auf indirekte Einsparungen von 2,6 Mrd. Euro alleine in Deutschland.
Neuer Bundesrahmenvertrag 2019
Der GKV-Spitzenverband und DAV haben sich gemäß §129 SGB V, Abs. 1 auf einen neuen Rahmenvertrag geeinigt. Ab dem 1. Juli 2019 treten folgende Änderungen der verpflichtenden Abgabe von Importarzneimitteln in Kraft:
Änderung der Basis für die Quotenrelevanz eines Importarzneimittels
Ein Importarzneimittel gilt künftig als preisgünstig, wenn folgende gesetzlich vorgeschriebene Preisabstände* zum Referenzarzneimittel (Original) eingehalten werden (§ 2 Absatz 8):
Abgabepreis | Preisabstand |
< 100 €uro | mind. 15 % |
> 100 €uro - 300 €uro | mind. 15 €uro |
> 300 €uro | mind. 5 % |
*Die Euro-Angaben beziehen sich auf den AVP, abzüglich aller gesetzlichen Rabatte
Ersatz der 5%igen Importquote durch ein 2%iges Einsparziel
Vorgaben für Importabgabe (§ 13)
- Einsparziel = 2% auf importrelevante Arzneimittel je Krankenkasse
- ‚importrelevanter Markt‘ = Verordnungen, bei denen nur Originale oder Importe zur Auswahl stehen und kein Rabattvertrag zu beachten ist.
- Ziel ist halbjährlich zu erreichen und errechnet sich aus der Summe der realen Einsparungen über dem theoretischen Umsatz mit Originalarzneimitteln.
Was ist neu und zu beachten?
Bei der Marktbetrachtung (§ 9 Auswahlbereich) gilt
- Importmarkt: Originale und Importe zählen dazu; Rabattvertragsartikel werden nicht mehr angerechnet
- Generikamarkt: künftig ist eines der vier günstigsten Arzneimittel (Referenzarzneimittel/ Importarzneimittel/ Generika) abzugeben
- Ausschlüsse aus der Importförderklausel: Biopharmazeutika und parentale Zytostatika
Auswirkungen für Apotheken
→ Importarzneimittel steigern weiterhin den Ertrag von Apotheken!
- ‚Wirtschaftlichkeitsgebot‘ (§ 12 SGB V) ist weiter zu beachten
- Importarzneimittel sind kostengünstig und leisten auch falls nicht auf das Einsparziel anrechenbar (= importrelevant), einen wichtigen Beitrag für einen positiven Ertrag der Apotheken (= ertragsrelevant)
- Sonder-PZN‘s sind weiter möglich, der Prüfungsaufwand wird sich jedoch leicht erhöhen